Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Stand: 10.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/19#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/19#abs-2 (2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/19#abs-3 (3) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 19 InvStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 15/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 31/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 22/23(Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 14.06.2023 – 7 K 254/20Zitiert von 1
- FG Köln, 22.06.2022 – 2 K 2607/19
- BSG, 28.02.2024 – B 4 AS 22/22 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erlös aus dem Verkauf von Fondsanteilen aus dem Vermögen - Wertsteigerung - Vermögensumschichtung - Abgrenzung von Einkommen und VermögenZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 – 6 K 191/22Zitiert von 1
- FG Köln, 08.09.2022 – 15 K 2594/20Zitiert von 2
- FG Hamburg, 18.06.2015 – 2 K 158/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.