Gesetze / Investmentsteuergesetz
InvStG§ 19 Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen
Stand: 10.12.2024
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 15/22(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 31/23(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.11.2025 VIII R 22/23 - Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 22/23(Eingeschränkte Anwendung der investmentrechtlichen Teilfreistellung auf Veräußerungsverluste im Anwendungsbereich von § 56 InvStG)Zitiert von 3
- BFH, 12.04.2021 – VIII R 15/18Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold ETF-FondsanteilenZitiert von 3
- FG Niedersachsen, 14.06.2023 – 7 K 254/20Zitiert von 1
- BFH, 24.10.2023 – VIII R 8/20Steuerbarkeit der Erstattung von auf der Fondsebene erhobenen Verwaltungsgebühren durch den InvestmentmanagerZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 28.02.2024 – B 4 AS 22/22 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Erlös aus dem Verkauf von Fondsanteilen aus dem Vermögen - Wertsteigerung - Vermögensumschichtung - Abgrenzung von Einkommen und VermögenZitiert von 7
- FG Niedersachsen, 19.10.2023 – 6 K 191/22Zitiert von 1
- FG Hamburg, 18.06.2015 – 2 K 158/14Zitiert von 4
11 Entscheidungen zu § 19 InvStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 InvStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/19#abs-1 (1) Für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung von Investmentanteilen, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, ist § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden. § 20 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Der Gewinn ist um die während der Besitzzeit angesetzten Vorabpauschalen zu vermindern. Die angesetzten Vorabpauschalen sind ungeachtet einer möglichen Teilfreistellung nach § 20 in voller Höhe zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/19#abs-2 (2) Fällt ein Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so gelten seine Anteile als veräußert. Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert der Investmentanteile zu dem Zeitpunkt, zu dem der Investmentfonds nicht mehr in den Anwendungsbereich fällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InvStG%202018/19#abs-3 (3) Soweit ein unbeschränkt Steuerpflichtiger seine Investmentanteile nicht im Betriebsvermögen hält, stehen der Veräußerung von Investmentanteilen zum gemeinen Wert gleich
Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 bis 5 des Außensteuergesetzes und § 17 Absatz 1 Satz 4 sowie Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 5 Nummer 5 des Außensteuergesetzes treten die Ausschüttungen nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 an die Stelle der Gewinnausschüttungen und die steuerfreien Kapitalrückzahlungen nach § 17 Absatz 1 an die Stelle der Einlagenrückgewähr. Im Fall des Satzes 1 ist keine Kapitalertragsteuer zu erheben.